Über uns

Satzung

 

 

 

Satzung

Präambel

Die „Friedrich Schmitt Stiftung“ erinnert an den ehemaligen Bürgermeister der Gemeinden Mehlingen und Baalborn, Friedrich Schmitt (* 9.2.1892, † 31.12.1986, Amtszeit 1945–1972). Er war Ehrenbürger der Gemeinde Mehlingen, nach ihm ist die Friedrichstraße in Mehlingen benannt.

Die Stiftung agiert unabhängig von politischen Parteien sowie staatlichen und kommunalen Strukturen. Sie übernimmt keine kommunalen Pflichtaufgaben.
Die Stiftung verpflichtet sich zu sozialen, ökologischen, gesellschaftlichen, ökonomischen und kulturellen Nachhaltigkeitszielen und trägt somit langfristig zur positiven Entwicklung der Ortsgemeinde Mehlingen und ihres Gemeinwesens bei. Sie bekennt sich zu den Werten der Menschenwürde, Demokratie, Toleranz, Solidarität, sozialer Verantwortung und individueller Freiheit. Zudem ist sie offen über konfessionelle und kulturelle Grenzen hinaus.

 

§ 1


Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
•    Die Stiftung führt den Namen    Friedrich Schmitt Stiftung
•    Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts
•    Sitz der Stiftung ist Mehlingen
•    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2


1. Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck der Stiftung ist
•    Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
•    die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
•    die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, und mildtätiger Zwecke

 

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

•    Die Errichtung und Unterhaltung eines behindertengerechten Seniorenwohnheimes
•    Projekte speziell für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen.
•    Erhaltung und Unterstützung von Traditionen im Ort.
•    Erhaltung und Unterstützung von Traditionen im Ort.
•    Die Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen und Vereinen im Ort.
•    Die Unterstützung bei Verschönerungen im Ort wie z.B. Pflanzaktion, Blumenbeete, Sitzgelegenheiten, etc.
•    Initiierung, Planung und Unterstützung gemeinnütziger Projekte von Bürgerinnen und Bürgern für Bürgerinnen und Bürger im Ort

 

3.    Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

4.    Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben sowie die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
•    dem Grundstockvermögen
•    ihrem sonstigen Vermögen.

Zum Grundstockvermögen gehören
•    das im Stiftungsgeschäft gewidmete unantastbare Vermögen
•    das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung)
•    das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde
•    Zustiftungen und Spenden sind möglich. Über die Annahme und Zuordnung entscheidet der Vorstand.

Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungs-zweckes verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Stiftung darf einen Teil des Grundstockvermögens, jedoch maximal 10 %, verbrauchen, wenn der Stiftungszweck auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, wobei sie verpflichtet ist, das Grundstockvermögen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren wieder, um den verbrauchten Teil aufzustocken.

Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten.

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen des Grundstockvermögens sowie aus dem sonstigen Vermögen wie insbesondere Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind. 
Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise den Rücklagen zuführen.
Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

§ 4

Stiftungsorganisation

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
•    Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören
•    Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
•    Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
•    Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

 

§ 5


Vorstand


•    Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen. Der erste Vorstand wird durch den Stifter (die Stifterin) mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach beruft das Kuratorium die Mitglieder des Vorstands. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederberufung ist möglich.  Der Stiftungsgründer ist geborenes Mitglied des Vorstandes.
•    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin
•    Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen, sofern die Anzahl der Vorstandsmitglieder ansonsten unter die Mindestzahl sinkt
•    Mitglieder des Vorstands können vom Kuratorium jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör
•    Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z.B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen
•    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.
•    Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist
•    Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnis-Protokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands innerhalb von 2 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind

 

§ 6


Aufgaben des Vorstands


•    Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Stiftungsrates und der gesetzlichen Bestimmungen
•    die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens
•    die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel (ggf. auf der Grundlage der vom Kuratorium erlassenen Richtlinien)
•    die Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
•    die Vorlage der vorgenannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres
•    die Vorlage der vorgenannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sein muss. Das Kuratorium kann hiervon abweichend einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch erteilen.

 

§ 7


Kuratorium

•    Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen. Das erste Kuratorium wird durch den Stifter bzw. die Stifterin mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach ergänzen sich die Kuratoriumsmitglieder durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederberufung ist möglich. Die Stiftungsgründerin ist geborenes Mitglied des Kuratoriums
•    Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin
•    Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen, sofern die Anzahl der Vorstandsmitglieder ansonsten unter die Mindestzahl sinkt. In diesem Fall bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter
•    Ein Mitglied des Kuratoriums kann mit einer 2/3 Mehrheit der anderen Mitglieder des Kuratoriums jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Kuratoriumsmitglied Anspruch auf Gehör
•    Ein Mitglied des Kuratoriums kann mit einer 2/3 Mehrheit der anderen Mitglieder des Kuratoriums jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Kuratoriumsmitglied Anspruch auf Gehör
•    Das Kuratorium ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von 1 Woche und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z.B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen
•    Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
•    Mit Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden
•    Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnis-Protokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums innerhalb von 4 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind

 

§ 8


Aufgaben des Kuratoriums


•    Das Kuratorium wacht über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung
•    Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere
•    Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
•    Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
•    Entlastung des Vorstands
•    Ggf. Erlass von Richtlinien für die Förderung und die Initiierung von Projekten
•    Ggf. Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin,
•    Beschlüsse über die Änderung, die Erweiterung oder die Beschränkung des Stiftungszwecks, über sonstige Satzungsänderungen, über die Zulegung zu einer anderen Stiftung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und über die Auflösung der Stiftung

 

§ 9


Geschäftsführer / Geschäftsführerin


•    Der Vorstand kann zur Unterstützung des Vorstandes und zur Erledigung / Verwaltung der laufenden Geschäfte durch Beschluss eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Die Aufgaben ergeben sich aus einer Vereinbarung / einem Vertrag mit dem/der Geschäftsführer/in. Soweit der/die Geschäftsführer/in ehrenamtlich tätig ist, gilt § 6 Abs. 2 der Satzung
•    Der/die Geschäftsführer/in kann, muss aber nicht Mitglied des Vorstands sein. Darüber entscheidet das Kuratorium durch gesonderten Beschluss
•    Der/die Geschäftsführer/in kann hauptamtlich oder ehrenamtlich für die Stiftung tätig sein. Darüber entscheidet das Kuratorium durch gesonderten Beschluss
•    Ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in kann eine Vergütung erhalten, wenn die Aufgaben und die Vermögenssituation dies zulassen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet das Kuratorium durch gesonderten Beschluss
•    Der/die Geschäftsführer/in hat für den übertragenen Geschäftsbereich die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 Bürgerliches Gesetzbuch.

 

§ 10


Satzungsänderungen


•    Das Kuratorium kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint
•    Das Kuratorium kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung  geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen
•    Das Kuratorium kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat, dass auch der neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen bzw. den Nutzungen des Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann
•    Das Kuratorium kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient

Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

Bei einer Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stiftungsbehörde bedarf die Satzungsänderung zusätzlich der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.  

 

§ 11


Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

Das Kuratorium kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung zuzulegen oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB.

Das Kuratorium kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

 

§ 12


Stiftungsaufsicht


Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

§ 13


Anfallberechtigung


Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für den Ort Mehlingen zu verwenden hat.

 

§ 14


Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
 

 

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